Rückerstattung von Umsatzsteuer auf Bescheide über die Erstellung eines Wasserhausanschlusses

Auf Weisung des Bundesministerium der Finanzen wurden – abweichend von der bis dahin geltenden Regelung der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes (7 %) – Arbeiten an Wasserhausanschlüssen beginnend ab August 2000 mit dem Regelsteuersatz (19 %, bis 2006: 16 %) versteuert.

Nach der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesfinanzhofs ist für das Legen eines Wasserhausanschlusses künftig wieder der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % anzuwenden, da diese Leistung umsatzsteuerrechtlich unter den Begriff „Lieferung von Wasser“ fällt. Mit Schreiben vom 07.04.2009 hat sich nunmehr auch das Bundesfinanzministerium der neuen Rechtsprechung angeschlossen.

Obwohl seitens der Kunden der Städtischen Wasser- und Fernwärmeversorgung (SWFS), für die im Zeitraum von August 2000 bis Dezember 2008 Kostenerstattungs- sowie Herstellungsbeitragsbescheide erstellt wurden, kein Rechtsanspruch auf eine Erstattung der Differenz zwischen dem ermäßigten und vollen Steuersatz besteht, wird die SWFS auf Antrag eine Berichtigung des Steuerausweises rückwirkend vornehmen und die Umsatzsteuerdifferenz an private, nicht nach § 15 UstG zum Vorsteuerabzug berechtigte Kunden erstatten.

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Für weitere Rückfragen stehen wir Ihnen unter Telefon 09431/743721 bzw. unter der Mailadresse eichinger.birgit@swf-sad.de selbstverständlich gerne zur Verfügung.


Natürlich können Sie sich den Antrag hier auch als PDF-Dokument herunterladen - ausfüllen und drucken.