1. Feuerlöscheinrichtungen [Übersicht]
Siehe auch § 16 WAS
Anschluß von Trinkwasser gefährdenden Geräten und Anlagen entsprechend der Trinkwasserverordnung.
2. Wasserabgabe für vorübergehende Zwecke [Übersicht]
Vorübergehend angeschlossene Anlagen, z. B. Bauwasserversorgung. Brunnen für Eigenwasserversorgung und Wärmepumpen. Die Zustimmung ist rechtzeitig zu beantragen. Sie kann verweigert werden, wenn der Anschluß eine sichere und störungsfreie Versorgung gefährden würde.
Die Überprüfung der Anschlußmöglichkeit durch das Versorgungsunternehmen bezieht sich ausschließlich auf den Hausanschluß und das Versorgungsnetz. Die Leistungsfähigkeit der Kundenanlage unter Berücksichtigung evtl. bereits vorhandener Wasserverbrauchseinrichtungen ist vom Installateur zu überprüfen.
3. Bereitschaftsdienst [Übersicht]
Für den Versorgungsbereich der SWFS besteht außerhalb der normalen Dienstzeiten, ein Bereitschaftsdienst, besetzt durch einen Monteure und einem Meister. Tel.: 09431/7437- 0 und nach Dienstschluß unter 09431/961907.
Werden Mängel an der Kundenanlage oder an Geräten festgestellt, so hat sich der Hauseigentümer zur Behebung an ein zuständiges Installationsunternehmen zu wenden.
4. Plombenverschlüsse [Übersicht]
Siehe auch § 10 Abs. 4 WAS
1. Anlagenteile, die sich vor den Meßeinrichtungen befinden, müssen plombiert werden können (einschl. HAE).
2. Plombenverschlüsse der SWFS dürfen nur von der SWFS bzw. von dem von ihr beauftragten Fachbetrieb geöffnet werden. Bei Gefahr dürfen die Plomben sofort entfernt werden; in diesem Fall ist die SWFS unverzüglich unter Angabe des Grundes zu verständigen.
Wird vom Kunden oder vom Installateur festgestellt, dass Plomben fehlen, so ist dies der SWFS ebenfalls unverzüglich mitzuteilen.
3. Haupt- und Sicherungsstempel (Stempelmarken oder Plomben) der geeichten oder beglaubigten Messgeräte dürfen nach § 11 des Eichgesetzes nicht entfernt oder beschädigt werden.
5. Wasserdruck [Übersicht]
Siehe auch § 15 Abs. 1
1. Die SWFS stellt das Wasser an der Übergabestelle mit einem Druck zur Verfügung, der zu einer einwandfreien Deckung des üblichen Bedarfes ausreicht.
2. Der übliche Wasserdruck wird nach Anfrage von der SWFS angegeben. Diese Angaben betreffen den jeweiligen Stand. Abweichungen, insbesondere des minimalen Wasserdruckes sind im Laufe der Zeit möglich.
3. Der Einbau von Druckminderen ist für das Versorgungsgebiet erforderlich.
6. Hausanschluss [Übersicht]
Siehe auch § 10 und § 11 WAS.
1. Verlegung der Anschlussleitung
Bei der Neuverlegung der Hausanschlussleitung erfolgt die Verlegung komplett ab der Wasserhauptleitung bis zum Zählerausgangsventil mit dem Rückflussverhinderer von der SWFS.
Der Wasserzählerbügel, Zählereingangsventil, Zählerausgangs-
ventil mit Rückflussverhinderer und die Zuleitung (ab der Grundstücksgrenze) gehen mit dem Einbau in die Unterhaltspflicht des Kunden über. Eine Reparatur, ein Umbau oder eine Erneuerung des Hausanschlusses darf nur durch die SWFS erfolgen.
Um eine einwandfreie Wartung der Anschlussleitung zu gewährleisten, ist eine Überpflanzung mit Bäumen, Strauch- und Buschwerk nicht zulässig. Bei der Pflanzung von Bäumen im Trassenbereich ist gem. DVGW-Regelwerk "Baumpflanzungen im Bereich unterirdischer Versorgungsanlagen" ein Abstand von 2,50 m einzuhalten.
2. Rohrgraben
Die Erdarbeiten im öffentlichen Grund werden von der SWFS ausgeführt, ab Grundstücksgrenze ist der Bauherr zuständig.
Die Ausführungen des Rohrgrabens im Privatgrund und die Absicherung der Baustelle hat gem. den Unfallverhütungsvorschriften zu erfolgen. Je nach Bodenart ist abzuböschen oder zu verbauen. Die DIN 19630 ist dabei zu beachten.
Die Rohrgrabensohle muss aus steinfreiem sandigem Material bestehen. Bauschutt oder steinreiches Material ist bis auf eine Tiefe von 20 cm unter Rohrunterkante durch eine Sandbettung zu ersetzen. Das Rohr darf auf 30 cm Überdeckungshöhe nur mit Sand hinterfüllt werden. Der Rohrgraben ist so zu verfüllen und zu verdichten, dass Nachsetzungen ausgeschlossen sind.
Im Bereich der Baugrube sind im Trassenbereich der Wasserleitung keine Ablagerungen von Bauschutt o. ä. zulässig.
Im Rohrgraben ist ca. 50 cm senkrecht über der Rohrleitung ein blaues Trassenwarnband, welches von der SWFS gestellt wird, zu verlegen.
3. Einmessen
Die Lage der Hausanschlussleitung wird von der SWFS eingemessen. Dieses Einmaß kann nur bei offenem Rohrgraben erfolgen. Wird ein teilweises Verfüllen des Rohrgrabens erforderlich, ist dies bei der Ortsbesprechung vorher mit der SWFS zu klären.
4. Mauerdurchführung
Die Durchführung des Anschlussrohres durch das Außenmauerwerk hat in einer Mauerdurchführung mit elastischer Abdichtung zu erfolgen. Die Mauereinführung wird von der SWFS gestellt.
Die Abdichtung des Schutzrohres gegen das Mauerwerk hat der Bauherr zu veranlassen.
Die Abdichtung des Betriebsrohres mit dem Schutzrohr wird durch die SWFS mittels Quetschverschraubungen ausgeführt.
7. Messeinrichtungen [Übersicht]
Siehe auch § 19 WAS.
1. Für die Anbringung der Messeinrichtungen sind leicht zugängliche Räume zu wählen, wie besondere Zählerräume und Hausanschlussräume.
2. Einbau
Wasserzähler sind in der Regel im Inneren des Gebäudes - nahe der Straße gelegenen Hauswand - an einem frostsicheren Ort so anzubringen, dass sie zugänglich sind, leicht abgelesen, ausgewechselt und überprüft werden können. Auf die DIN 18012 (Hausanschlussraum) wird hingewiesen.
3. Die Messeinrichtungen sowie Anschluss- und Verbrauchs-
leitungen müssen vor Frost, zu hohen Temperaturen, Verschmutzung, Erschütterung und mechanischer Beschädigung geschützt sein. Schädliche Einflüsse auf ihre Funktion müssen vermieden werden.
4. Der Wasserzähler ist waagrecht einzubauen. Der Abstand vom Fußboden bis Mitte Zähler muss mind. 0,35 m und max. 1,20 m betragen.
5. Der Wasserzähler darf nicht in Heiz-, Öllager- oder sonstigen Räumen, in denen wassergefährdende Stoffe lagern, installiert werden.
Wasserzähler werden grundsätzlich von der SWFS oder von ihr beauftragten Fachfirmen installiert bzw. ausgewechselt.
6. Der Aufbau von Wasserzähleranlagen für Großwasserzähler ist unseren Musterzeichnungen zu entnehmen.
Falls die Messgenauigkeit durch die Leitungsführung vor der Zähleranlage beeinträchtigt wird, kann der Einbau eines Strahlungsreglers zusätzlich gefordert werden.
Fest installierte Umgehungsleitungen sind aus hygienischen Gründen nicht zulässig.
7. Potentialausgleich
Es ist ein Potentialausgleich entsprechend VDE 0100 und VDE 0190 sowie DVGW Arbeitsblatt GW 190 herzustellen. Diese Arbeit ist von einer eingetragenen Elektrofirma auszuführen.
8. Der erforderliche Einbau von Druckminderer und Filter ist vom Kunden zu veranlassen.
8. Zählerschacht [Übersicht]
Steht kein geeigneter Raum für die frostfreie Unterbringung einer Zähleranlage zur Verfügung, so ist kundenseitig in Ausnahmefällen ein Zählerschacht entsprechend den DVGW-Bestimmungen und den nachfolgenden Zeichnungen auszuführen.
Der Schacht ist tagwasserdicht auszuführen. Bei Grundwasser ist der Schacht gegen drückendes Grundwasser abzudichten.
Eine gefahrlose Begehung über eine Sicherheitsleiter bzw. über Treppen muß vorhanden sein. Steigeisen sind in Schächten für Großwasserzähleranlagen nicht zulässig.
Durch die Schächte dürfen keine Abwasserleitungen geführt werden. Die Durchführung von Gasleitungen, Hoch- und Niederspannungskabeln und dergleichen ist nur in Schutzrohren zulässig.
Potentialausgleichs- und ggf. Erdungsbrücken müssen so angeordnet werden, dass sie die Arbeiten an der Wasserzähleranlage nicht behindern.
9. Kundenanlage [Übersicht]
Siehe auch § 10 WAS.
Leitungen
1. Arbeiten an Trinkwasser-Installationsanlagen dürfen nur von einer eingetragenen Installationsfirma durchgeführt werden. In jedem Einzelfall sind die einschlägigen Vorschriften, Gesetze und Regeln der Technik genauestens zu beachten.
2. Die Kundenanlage ist nach den einschlägigen Regeln der Technik, insbesondere DIN 1988, auszuführen. Auf der Notwendigkeit des Einbaus von Feinfiltern und Druckminderer unmittelbar nach dem Zählerausgangsventil sowie Rohrbe- und Entlüftern wird ausdrücklich hingewiesen. Die SWFS behält sich das Recht vor, bei Nichtbeachtung geeignete Schritte einzuleiten.
10. Nachbehandlungsgeräte [Übersicht]
1. Dosiergeräte können eingebaut werden, wenn sie ein DVGW-Prüfzeichen tragen und wenn sie gem. DIN 1988 eingebaut und gewartet werden.
2. Enthärtungsanlagen sind gem. DIN 1988 einzubauen und zu warten.
11. Erwärmung von Trinkwasser [Übersicht]
Einmal erwärmtes Trinkwasser darf nicht zurück in das Kaltwassersystem eingespeist werden.
12. Rechtsgrundlagen [Übersicht]
Als Basis dieser Technischen Anschlussbedingungen gelten die jeweils gültige WAS (Wasserabgabesatzung der Stadt Schwandorf), die gültigen DIN, EN, VDE DVGW-Normen sowie die Trinkwasserverordnung.
13. Verstöße gegen diese technischen An-
schlussbedingungen (TAB) [Übersicht]
Bei einem festgestellten Verstoß gegen diese TAB wird dem Anschlussnehmer höchstens eine Frist von 14 Tagen gegeben diesen Mangel zu beheben.
Sollten von der SWFS gravierende Mängel beim Anschluss der Wasserversorgung festgestellt werden, die eine Gefährdung der einwandfreien Wasserversorgung Dritter zur Folge haben könnte, so kann und wird die SWFS sofort alle Maßnahmen veranlassen diese Gefahr zu beseitigen.
Die SWFS behält sich vor, bei nicht vollzogener Mangelbeseitigung die Wasserzufuhr zu sperren.
Die Kosten für Maßnahmen zur Beseitigung von Mängeln trägt alleine der Anschlussnehmer.
14. Haftung [Übersicht]
Für Schäden, die durch Ausfall der Wasserversorgung, starken Wasserdruckschwankungen usw. verursacht werden, die nicht von der SWFS zu vertreten sind, können keine Haftungsansprüche geltend gemacht werden.
15. Download - Technische Anschluss-
bedingungen [Übersicht]